Erhöhung Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag - steuerlicher Freibetrag, den Sie für Ihre Kapitalerträge nutzen können - erhöht sich 2023. Dies gilt für alle Anleger mit Steueransässigkeit in Deutschland.

Gute News für alle Anleger mit Steueransässigkeit in Deutschland: Der Sparer-Pauschbetrag (steuerlicher Freibetrag), den Sie für Ihre Kapitalerträge nutzen können, erhöht sich 2023.

Eine kürzlich beschlossene Gesetzesänderung soll auch Sparer entlasten: Zum 01. Januar 2023 tritt eine Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages in Kraft.


Zukünftig gelten folgende Obergrenzen:

  • Einzelpersonen bis max. 1.000 Euro (bisher 801 Euro)
  • Zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner bis max. 2.000 Euro (bisher 1.602 Euro)


Was bedeutet das für Ihren Freistellungsauftrag bei finvesto:

  • Sie haben aktuell den maximalen Betrag von 801 Euro bis auf weiteres erteilt.
    Dann erhöht sich dieser Betrag automatisch auf 1.000 Euro zum 01.01.2023. Dies übernehmen wir für Sie, Sie müssen nichts dafür tun.
  • Sie haben aktuell den maximalen Betrag von 1.602 Euro bis auf weiteres erteilt.
    Dann erhöht sich dieser Betrag automatisch auf 2.000 Euro zum 01.01.2023. Dies übernehmen wir für Sie, Sie müssen nichts dafür tun.
  • Ihr Freistellungsauftrag bei uns ist aktuell niedriger als die mögliche Obergrenze.
    Dann erhöhen wir diesen zum 01.01.2023 prozentual um 24,844 %. Auch hier müssen Sie nichts unternehmen.


Sie möchten Ihren Freistellungsauftrag ändern?

Sie können diesen schnell und mit wenigen Klicks in Ihrem Online-Banking unter „Meine Daten“ anpassen.


Gut zu wissen:

Auf alle Kapitalerträge, die Sparer und Anleger erzielen, fällt die Abgeltungssteuer an. Mit einem Freistellungsauftrag können Sie als Anleger Ihre Bank anweisen, Ihre Kapitalerträge von der Abgeltungsteuer freizustellen, die sonst automatisch i.H.v. 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer von den Kapitalerträgen abgezogen und ans Finanzamt weitergeleitet wird. Die Nutzung des Sparer-Pauschbetrags ermöglicht es, jährlich Kapitaleinkünfte bis zu einer maximal Höhe von 1.000 Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 2.000 Euro (bei zusammen veranlagten Personen) nicht versteuern zu müssen. Hinweis: Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt, muss die gesamten Kapitalerträge versteuern.